Ihre Ölheizung läuft weiter: Was das neue Gesetz für Bestandsanlagen bedeutet

Stand: 23. September 2026

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für viele Hausbesitzer mit Ölheizung ist damit eine lange Phase der Unsicherheit beendet. Die wichtigste Nachricht vorweg: Für bestehende Anlagen ändert sich nichts.

Kein Betriebsverbot

Bestehende Ölheizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Das Gesetz enthält kein Betriebsverbot für funktionierende Anlagen. Auch das frühere gesetzliche Enddatum für den Betrieb von Öl- und Gasheizungen Ende 2044 ist entfallen.

Keine Austauschpflicht nach 30 Jahren

Die frühere Regelung, nach der bestimmte Heizkessel ab einem Alter von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden durften, wurde gestrichen. Eine funktionierende Heizung muss allein wegen ihres Alters nicht ersetzt werden.

Die Bio-Treppe betrifft nur Neuanlagen

Für Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden, schreibt § 43 GModG ab 2029 einen steigenden Anteil biogener oder wasserstoffbasierter Brennstoffe vor. Anlagen, die vorher eingebaut wurden, sind davon nicht betroffen.

Was das für Sie praktisch heißt

Sie können Ihre Anlage wie bisher betreiben und weiterhin Heizöl beziehen. Sinnvoll bleibt, was ohnehin gilt: regelmäßige Wartung der Heizung, Prüfung der Tankanlage in den vorgeschriebenen Intervallen und eine rechtzeitige Bestellung vor der Heizperiode.

Steht bei Ihnen mittelfristig ein Austausch an, lohnt sich eine frühzeitige Planung. Welche Heiztechnik für Ihr Gebäude infrage kommt und welche Förderung möglich ist, klärt am besten eine unabhängige Energieberatung.

Fragen zu Ihrer Anlage?

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie zu Lieferung, Tankanlage und Bestellrhythmus.

→ Ausführliche Antworten finden Sie in unserem Ratgeber: Ölheizung 2026 – was das Gebäudemodernisierungsgesetz regelt

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum oben genannten Stand und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Energieberatung. Maßgeblich ist der im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzestext.